Montag – Freitag: 8:00 – 12:00  /  13:00 – 18:00 Uhr

Samstag: nach Vereinbarung – bitte vorher unbedingt anrufen! (0676 / 34 77 065)

Ja, ein Quad/ATV kann grundsätzlich zum Auto auf Wechselkennzeichen dazugemeldet werden (Einzeiliges Kennzeichen), man erspart sich somit einiges bei der Versicherung!

Je nach Motorleistung sind unterschiedliche Lenkberechtigungen und Kennzeichen notwendig:

  • Lenkberechtigung der Klasse AM, die die Berechtigung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” umfasst, berechtigt zum Lenken von Quadsund ATVs mit einer
    • Leermasse von maximal 350 kg,
    • Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h,
    • Motornennleistung von maximal 4 kW bzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm (für Fremdzündungs-/Benzinmotoren).
    • Kennzeichen:hinten eine rote Moped-Kennzeichentafel und einen Aufkleber “45”
  • Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, berechtigt zum Lenken von Quadsund ATVs
    • mit einer Leermasse von maximal 400 kg und
    • einer maximalen Motornennleistung von 15 kW.
  • Lenkberechtigung der Klasse Bberechtigt zum Lenken
    • aller Quadsund ATVs.
  • Lenkberechtigung der Klasse Fberechtigt zum Lenken von Quads und ATVs,
    • die als Zugmaschine eingestuft sind und
    • deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.
    • Kennzeichen:hinten eine weiße Auto-Kennzeichentafel und vorne ein weißer reflektierender Kleber in der Größe einer Kennzeichentafel 

ACHTUNG

Quad- und ATV-Lenkerinnen/Lenker sind verpflichtet,

  • einen Sturzhelmzu tragen,
  • eine Autoapotheke, ein Pannendreieckund seit 1. Mai 2005 eine Warnbekleidung mitzuführen,
  • auf Autobahnen eine Pkw-Vignettemitzuführen (muss nicht aufgeklebt werden),
  • in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Parkgebührenzu bezahlen.

Quelle: help.gv.at

LOF bedeutet: Land-oder Forstwirtschaftliche Zulassung.

Hierbei handelt es sich um eine Zulassung eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges für 2 Sitzplätze. Es muss über eine Lichtanlage gemäß den Vorgaben der StVZO verfügen und Umbauten in zusätzlichen Umfängen und Anforderungen gegenüber den VKP-Zulassungen aufweisen, wie beispielsweise das Vorhandensein eines Rückwärtsganges.

Darüber hinaus benötigen diese Quads und ATVs eine Eintragung und den Anbau einer Anhängerkupplung. Sie dürfen mit offener Nennleistung fahren, der Hubraum der KFZs muss größer sein als 50 cm³ und es gilt die Kennzeichenpflicht für vorn und hinten, wie beim PKW auch. Ebenso müssen diese Quads und ATVs zur Hauptuntersuchung im regelmäßigen Turnus von 24 Monaten.

–> gilt nur für Deutschland (nicht in Österreich gültig)

Ja, für Quad/ATV besteht Helmplicht!  (Ein vierrädriges Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das die Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente und Sitzbank)

Folgende Punkte müssen unbedingt eingehalten werden, damit mit dem Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren werden darf:

  • Sturzhelmpflicht
  • Zulassung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Jährlich Begutachtung (Pickerl) des Fahrzeuges durchführen lassen.
  • Eine Autoapotheke, ein Pannendreieck, Verbandszeug und seit 1. Mai 2005 ist eine Warnbekleidung mitzuführen.
  • Kennzeichentafelhinten vollständig sichtbar anbringen.
  • In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Parkgebühren
  • Auf Autobahnen eine Pkw-Vignette mitführen (wenn keine Windschutzscheibe vorhanden ist, muss sie nicht aufgeklebt werden).

Quelle: help.gv.at